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Rubrik: News
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Publiziert: 26.02.2003 06:00

Freisetzung von ETH-Gentechweizen soll vor Bundesgericht
Aussaat kaum gefährdet

(cm) Noch wächst auf den acht Quadratmetern in Lindau kein Halm des gentechnisch veränderten Weizens der ETH. Doch der geplante Freisetzungsversuch beansprucht bereits die verschiedenen Mühlen der Justiz. Jetzt soll sich auch das Bundesgericht damit befassen. Wie die "NZZ" gestern mitteilte, will die Umweltorganisation Greenpeace, der Verband der integriert produzierenden Landwirte, IP Suisse, und lokale Beschwerdeführer aus Lindau den jüngsten Entscheid des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vor Bundesgericht anfechten (1).

Beschwerde über Beschwerde

Auf Anfrage von "ETH Life" bestätigt Yves Zenger von Greenpeace diese Meldung. Er schätzt, dass die Beschwerde bis Anfang nächste Woche beim Bundesgericht eingereicht sein wird. Die Beschwerde richtet sich gegen den UVEK-Entscheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Bewilligung des Versuchs durch das BUWAL (2) entzog. Gemäss Zenger genügten die UVEK-Argumente der beschränkten Aussaatzeit und der Gefährdung der Finanzierung nicht, um die aufschiebende Wirkung aufzuheben.

Aussaat kaum gefährdet

Doch bewirkt nun die neue Beschwerde eine Verzögerung der Aussaat? Es sei nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt, meint Marcus Desax, Rechtsanwalt bei der Zürcher Kanzlei Pestalozzi Lachenal Patry, welche die ETH beim Freisetzungsversuch juristisch berät.


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Der Anwalt geht nämlich davon aus, dass Greenpeace in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen wird. Eine superprovisorische Anordnung würde bewirken, dass die aufschiebende Wirkung ohne vorgängige Anhörung der ETH Zürich gewährt würde. Desax schätzt aber die Chance klein ein, dass die möglicherweise gewährte aufschiebende Wirkung über die Aussaatperiode hinaus aufrechterhalten wird.

Bis spätestens 3. März

Gewährt das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung superprovisorisch nicht, kann gemäss Desax der Versuch gestartet werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung muss, so der Anwalt, bis am 3. März 2003 beim Bundesgericht geführt werden. Aufgabe dieses Gerichts werde es sein zu beurteilen, ob das UVEK durch Entzug der aufschiebenden Wirkung Bundesrecht verletzt, sein Ermessen überschritten oder missbraucht oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Es gebe somit bloss eine Bestätigung oder eine Aufhebung des Entzugs des Entscheides über die aufschiebenden Wirkung. Ein Kompromiss sei nicht möglich, so Desax.

Doch auch nach einem allfälligen Entscheid des Bundesgerichts ist juristisch der Fall noch nicht erledigt. Denn sowohl mit diesem Entscheid als auch jenem des UVEK von letzter Woche sei die spätere materielle Behandlung der Beschwerde gegen die Bewilligung des BUWAL in keiner Weise präjudiziert.


Fussnoten:
(1) ETH Life"-Bericht zum UVEK-Entscheid "Grünes Licht für ETH-Gentech-Versuch": http://www.ethlife.ethz.ch/articles/tages/uveknew.html
(2) "ETH Life"-Bericht zum BUWAL-Entscheid "Bahn frei für ETH-Freisetzungsversuch": http://www.ethlife.ethz.ch/articles/bewilligung.html



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