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ETH - Eidgenoessische Technische Hochschule Zuerich - Swiss Federal Institute of Technology Zurich
Rubrik: News
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Publiziert: 11.11.2004 09:30

Untersuchung von Nebentätigkeiten

Die Vorwürfe gegen ETH-Professor Karl Frey werden von einem externen Experten untersucht. Diese Untersuchung soll klären, ob Karl Frey durch seine privaten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten Verordnungen der ETH Zürich verletzt hat.

(pro/nst) Mitte August dieses Jahres veröffentlichte der Zürcher „Tages-Anzeiger“ eine Artikelserie zu nebenamtlichen Tätigkeiten von Karl Frey, Professor für Verhaltenswissenschaften an der ETH Zürich. In den Berichten wurde Karl Frey vorgeworfen, er habe für Anlagen beim Basler Finanzmanager Dieter Behring geworben und ETH-Ressourcen genutzt, um seine privaten Akademien (Frey-Akademien) aufzubauen. Diese Vorwürfe wurden in der Folge auch von anderen Medien aufgegriffen.

Die ETH-Schulleitung hat nun, auf Antrag von Professor Frey, beschlossen, eine Untersuchung dieser Vorwürfe durch einen externen Experten in die Wege zu leiten. Bei diesem Spezialisten handelt es sich um Peter Forstmoser, Professor für Rechtswissenschaft an der Universität Zürich und Verwaltungsratspräsident der Swiss Re. Er hat sich auf Anfrage der Schulleitung bereit erklärt, die Untersuchung durchzuführen.


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Peter Forstmoser wird sich mit Fragen rund um die Errichtung der privaten Frey-Akademien und mit den Finanzaktivitäten von Karl Frey beschäftigen. Unterstützt wird er dabei von einer Revisionsgesellschaft. Die Untersuchung soll klären, ob Karl Frey durch seine privaten Tätigkeiten Verordnungen und Richtlinien der ETH Zürich verletzt hat.


Keine explizite Einschränkung

Laut der ETH-Professorenverordnung sind private Tätigkeiten von Professoren grundsätzlich zulässig. Bei voller Anstellung können 20 Prozent privat genutzt werden. Bezüglich der Art der Tätigkeiten macht die Verordnung explizit keine Einschränkung. Es besteht jedoch Deutungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob zwischen der Nebentätigkeit und der ETH ein Bezug bestehen muss. Wird für bezahlte nebenamtliche Tätigkeiten ETH-Infrastruktur in Anspruch genommen, muss die Hochschule entschädigt werden. Die Professorenverordnung ist vom ETH-Rat erlassen worden, dem Aufsichtsorgan der Eidgenössischen Technischen Hochschulen; der Bundesrat hat sie genehmigt.




Literaturhinweise:
„ETH Life“-Bericht zur Regelung von Nebentätigkeiten von Professoren an der ETH und an anderen Hochschulen vom 24. August 2004: www.ethlife.ethz.ch/articles/reglnebeth.html
ETH-Professorenverordnung: www.admin.ch/ch/d/sr/c172_220_113_40.html



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