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Rubrik: Campus Life |
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ETH-Professor vor Bezirksgericht freigesprochen Vom Vorwurf des Rassismus entlastet |
Gestern Dienstag wurde Thomas Stricker (39), ETH-Assistenzprofessor für Informatik, vom Bezirksgericht Zürich freigesprochen. Er habe keine rassistischen Inhalte angeboten und für seine Links könne er nicht belangt werden. Von Jakob Lindenmeyer
Zur Vorgeschichte Der Grund für das Verfahren war einer von zwei umstrittenen Links auf der Homepage des Professors im ETH-Web. Der Link verwies auf eine antirassistische Webseite im Internet, die dem Betrachter mittels Auszügen und Links auf rassistische Websites vor Augen führte, in welchem Ausmass rassistische und völkerverachtende Hetze im Internet zu finden ist. Mit dem Beispiel wollte der Professor eine medienrechtliche Diskussion über weltweit verfügbare Inhalte anstossen, die in einem Kulturkreis akzeptabel sind, im andern aber nicht. Anlass dazu war die Vernehmlassung zu den neuen ETH-Richtlinien für Telematik (BOT). Professor Stricker verfasste damals im Auftrag des Departements Informatik und der Dozentenkommission ein Positionspapier ("ETH Life" berichtete (1)).
Keine rassistischen Inhalte Der Gerichtssaal war mit zwei Dutzend Zuhörern gut gefüllt. Neben Studenten des Professors wohnten auch viele Medienvertreter dem Prozess bei. (2). Nach gut zweistündiger Hauptverhandlung und einer längeren Mittagspause verkündete die Einzelrichterin gestern nachmittag das Urteil: "Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von 17'216 Franken sowie eine Genugtuung von 30'000 Franken aus der Gerichtskasse zugesprochen." In der mündlich dargelegten Urteilsbegründung verneinte das Gericht die Förderung einer rassistischen Propagandaaktion, da auf eine Webseite zur Bekämpfung von Rassismus verwiesen wurde. Das Urteil anerkannte auch den von der Verteidigung dargelegten Grundrechtskonflikt zwischen dem Recht auf Schutz vor der Verbreitung rassistischer Hetze und dem Recht auf Lehr- und Forschungsfreiheit eines Professors. Die Einzelrichterin verteilte nach der Urteilsverkündung eine 14-seitige Schrift mit juristischen Definitionen von Internetbegriffen, die von einer sorgfältigen Analyse des Falles und technischem Verständnis zeugte. Trotzdem vermutet die Einzelrichterin, dass ihr Entscheid von der Staatsanwaltschaft weitergezogen werde, da er grundlegend und relativ neu sei für die Schweiz (3). |
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