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ETH - Eidgenoessische Technische Hochschule Zuerich - Swiss Federal Institute of Technology Zurich
Rubrik: Campus Life
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Publiziert: 12.09.2005 06:03

Expertenbericht zu Nebentätigkeiten von Professoren
Klarere Regelung für Nebenbeschäftigungen

(pro) Der ETH-Rat und die Schulleitung der ETH Zürich wollen die Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren klarer regeln. Sie ziehen damit die Konsequenzen aus einem Expertenbericht, der die nebenamtliche Tätigkeit eines ETH-Professors untersucht (1).

Im August des letzten Jahres hat die Schulleitung den Juristen Peter Forstmoser von der Universität Zürich beauftragt, die nebenamtliche Tätigkeit von Professor Karl Frey zu untersuchen. Frey war in einer Artikelserie des „Tages-Anzeiger“ im Sommer 2004 vorgeworfen worden, er habe für Anlagen des Basler Finanzmanagers Behring geworben und ETH-Ressourcen genutzt, um seine privaten Frey-Adakemien aufzubauen. Karl Frey war Professor für Verhaltenwissenschaften an der ETH Zürich. Er ist im Juni an den Folgen einer schweren Krankheit verstorben. Die Untersuchung konnte erst nach seinem Tod abgeschlossen werden. Der Bericht liegt nun vor.

Klare Unterscheidung fehlte

Peter Forstmoser hält fest, dass Professor Frey in seinen privaten Finanzaktivitäten kein rechtserhebliches Fehlverhalten nachzuweisen ist. Er kommt aber zum Schluss, dass Karl Frey bei seinen Aktivitäten für die Frey-Akademien zu wenig zwischen privater und ETH-Tätigkeit unterschieden habe. Die Nebentätigkeit habe ihn zudem in einem Mass beansprucht, dass die Schulleitung sie hätte bewilligen müssen.

Geltende Bestimmungen reichen nicht

Die Untersuchung von Peter Forstmoser zeigt, dass die geltenden ETH-Bestimmungen für die Nebentätigkeit von Professorinnen und Professoren nicht ausreichen. Es fehlen Regelungen, die bei Interessenkonflikten klare Verhältnisse schaffen.


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In seinen Empfehlungen schlägt Peter Forstmoser daher eine Deklarationspflicht für Nebentätigkeiten vor, wie sie die Universität Zürich schon seit einiger Zeit kennt. Zudem empfiehlt er, eine Stelle für „Whistleblowers“ (2) einzuführen.

ETH-Rat und Schulleitung ziehen Konsequenzen

Der ETH-Rat und die Schulleitung haben die Empfehlungen des Berichts Forstmoser aufgenommen. Sie wollen rasch klarere Regelungen für die Nebentätigkeiten von Professorinnen und Professoren einführen, die für den gesamten ETH-Bereich gelten. Der ETH-Rat hat daher an seiner Sitzung vom 8. September entschieden, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die diese neuen Bestimmungen erarbeitet.


Bisher keine explizite Einschränkung

Laut der geltenden ETH-Professorenverordnung sind private Tätigkeiten von Professoren grundsätzlich zulässig. Bei voller Anstellung können 20 Prozent privat genutzt werden. Bezüglich der Art der Tätigkeiten macht die Verordnung explizit keine Einschränkung. Es besteht jedoch Deutungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob zwischen der Nebentätigkeit und der ETH ein Bezug bestehen muss. Wird für bezahlte nebenamtliche Tätigkeiten ETH-Infrastruktur in Anspruch genommen, muss die Hochschule entschädigt werden. Die Professorenverordnung ist vom ETH-Rat erlassen worden, dem Aufsichtsorgan der Eidgenössischen Technischen Hochschulen; der Bundesrat hat sie genehmigt.




Fussnoten:
(1) Vgl. zum selben Thema den "ETH Life"-Bericht "Untersuchung von Nebentätigkeiten" vom 11. Nopvember 2004: www.ethlife.ethz.ch/articles/news/untersupfkf.html
(2) Damit werden Personen bezeichnet, die in ihrem Arbeitsumfeld Unregelmässigkeiten aufdecken und melden wollen.



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